Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt die Bezeichnung: ‘’Förderverein Volksfest Töpchin‘’
2. Er hat seinen Sitz in 15749 Mittenwalde OT Töpchin.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und der Mitwirkung bei der Durchführung des Volksfestes und ggf. anderer Veranstaltungen in diesem Rahmen.
2. Er betreibt aktive Heimatpflege, die mit der langjährigen Tradition des örtlichen Volksfestes begründet ist und wirkt darüber hinaus für die landschaftspflegerische Gestaltung des Festplatzes an der „Wurschke“ und seiner Anlagen
3. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§51ff.AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Das bezieht sich auf Einzelpersonen, als auch auf juristische Personen, die Zwecke und die Aufgaben des Vereins laut § 2 dieser Satzung unterstützen und fördern. Für Jugendliche ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrages ( Beitrittserklärung ) unter gleichzeitiger Anerkennung der Vereinssatzung bei einem der Vorstandsmitglieder und Annahme des Antrages durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erworben.
3. Der Aufnahmeantrag kann nur aus wichtigen Gründen, die dem Bewerber schriftlich mitzuteilen sind, abgelehnt werden.
4. Die Annahme des Aufnahmeantrages bedarf einer schriftlichen Bestätigung.
5. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.
6. Die Mitgliedschaft im Förderverein ist beitragsfrei.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche formlose Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten möglich.
2. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verfallen alle an den Verein erworbenen Anrechte, dagegen bleibt das ausgeschlossene Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt,
a. auf die Gleichbehandlung untereinander
b. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
c. die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen bzw. daran teilzunehmen
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a. die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
b. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c. an den Veranstaltungen des Vereins nach Kräften mitzuwirken,
§ 7 Organe des Vereins
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Kassenprüfer
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet mindestens einmal im Jahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 5 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es :
-
der Vorstand beschließt, oder
-
ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand beantragt hat.
3. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnungspunkte mittels schriftlicher Einladung in einer Frist von 3 Wochen.
4. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
b) Bericht des Vorsitzenden, des Kassenwartes und der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) gegebenenfalls Neuwahl,
e) Verschiedenes.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben und in der darauffolgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnisnahme zu übergeben.
6. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres
7. Die Mitgliederversammlung ist nur bei Erscheinen der Hälfte der tatsächlichen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zur Satzungsänderung ( § 9.4 ), zum Ausschluss von Mitgliedern ( § 4.2 ) , sowie zur Auflösung des Vereins ( § 9.6 ) erfordern eine 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
9. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
10. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, in der Mitgliederversammlung geordnet. Besondere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. Annahme des Haushaltsplanes und Entlastung des Vorstandes,
3. die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
4. Änderung der Satzung,
5. Vorschlagswesen und Beschlussfassung,
6. Auflösung des Vereins
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- den zwei stellv. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
2. Jedes Amt im Vorstand steht Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Sie sollen entsprechend vertreten sein.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsbeschluss kann auch im Wege des schriftlichen Umlaufes herbeigeführt werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
4. Der Vorsitzende des Vorstandes ist für den Verein allein vertretungsberechtigt. Ansonsten vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein.
§ 11 Die Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
2. Er hat insbesondere die Aufgabe der Erstellung des Haushaltsplanes und des Tätigkeitsberichtes vor der Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern der Organe des Vereins deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder neu zu besetzen, deren Namen dem Registergericht anzuzeigen sind. ( Notarielle Beglaubigung ist erforderlich )
4. Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
- Planung und Konzeptionierung der Veranstaltungen im Sinne des Vereins
- Erarbeitung des jährlichen Tätigkeits - und Geschäftsberichtes
Vertragsgestaltung und Abschlüsse
- Koordinierung der Zusammenarbeit mit Ämtern und Einrichtungen
- Einleitung von Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung von Festplatzeinrichtungen
5. Der Schatzmeister ist für den einfachen Bankverkehr ( Ãœberweisungen, Bareinzahlungen auf Konto, Auszahlungen für die auf 100,00 Euro limitierte Handkasse ) selbständig unterschriftsberechtigt. Ein darüber hinausgehendes Verfügungsrecht über Finanzen setzt die Unterschrift des Vorstandes gemäß § 10.4 voraus.
6. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben kompetenten Persönlichkeiten oder Einrichtungen im Sinne dieser Satzung übertragen.
§ 12 Wahlen
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Die Wahlen erfolgen öffentlich. Falls ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangen, muss geheim gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
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Von der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen.Die Wiederwahl ist für einen oder beide zulässig.
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Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kassenprüfung und den jährlichen Kassenabschluss mit allen Unterlagen zu prüfen und dem Vorsitzenden und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten, sowie bei einer ordnungsmäßigen Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen.
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Von der Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
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Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand haben.
§ 13 Finanzierung
Die Finanzierung der Vereinstätigkeit erfolgt durch:
Einnahmen aus Veranstaltungen
Sponsorenleistungen
Spenden, Schenkungen
Fördermitteln aus öffentlicher Hand
Eigenleistungen
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Es ist dann vom Empfänger ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht am 21.06.1999 in Kraft.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 04.03.2011.